So liegt eine vollstreckbare Obhutsregelung erst seit Zustellung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 vor, womit der Berufung und Anschlussberufung gegen den angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Damit fand die effektive hälftige Betreuung der Klägerin durch die Kindsmutter und den Beklagten während rund anderthalb Jahren (Mai 2022 bis November 2023) freiwillig statt. Die Kindsmutter hat denn auch im November 2023 trotz Vorliegens des erstinstanzlichen, aber damals noch nicht vollstreckbaren Entscheids den Aufenthaltsort von sich und der Klägerin von R._____ nach S._____ verlegt.