Der Kindsmutter kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die in der obergerichtlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 getroffene Feststellung, dass die Klägerin seit April 2023 von beiden Elternteilen zu je rund 50 % betreut werde, habe nichts mit einer einvernehmlichen Betreuungsregelung zu tun, sondern liege daran, dass die Vorinstanz dies so verfügt habe (Anschlussberufungsantwort Rz. 13). So liegt eine vollstreckbare Obhutsregelung erst seit Zustellung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 vor, womit der Berufung und Anschlussberufung gegen den angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.