Umfang betreut wurde, wobei es sich gemäss Kindsmutter nach der Trennung vom Beklagten im Mai 2022 bis Februar 2023 "grossmehrheitlich" um eine Fremdbetreuung durch Dritte bzw. in der Kita gehandelt habe (Anschlussberufungsantwort Rz. 8). Der Kindsmutter kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die in der obergerichtlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 getroffene Feststellung, dass die Klägerin seit April 2023 von beiden Elternteilen zu je rund 50 % betreut werde, habe nichts mit einer einvernehmlichen Betreuungsregelung zu tun, sondern liege daran, dass die Vorinstanz dies so verfügt habe (Anschlussberufungsantwort Rz.