Es ist sogar denkbar, dass in einem Konkubinat die (noch) allein sorgeberechtigte Mutter das Familieneinkommen erzielt, während der Vater als Hausmann die Kinderbetreuung wahrnimmt. Gemäss der im vorliegenden Fall von der Kindsmutter in der Anschlussberufungsantwort (Rz. 5 ff.) gegebenen und unbestritten gebliebenen Sachdarstellung hat es sich hier so verhalten, dass die Klägerin seit der Trennung der Parteien (Mai 2022, die Klägerin war damals noch nicht zweijährig) praktisch durchgehend (Ausnahmen gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin: 7. Februar 2023 bis Mitte April 2023 sowie 21. November 2023 bis 23. Februar 2024) von beiden Elternteilen in gleichem