durch die Mutter einhergeht, schliesst dies nicht aus, dass schon vor der förmlichen Anordnung einer alternierenden Obhut ein Kind durch beide (nicht miteinander verheiratete) Eltern in mehr oder weniger gleichem Umfang betreut wird. Es ist sogar denkbar, dass in einem Konkubinat die (noch) allein sorgeberechtigte Mutter das Familieneinkommen erzielt, während der Vater als Hausmann die Kinderbetreuung wahrnimmt.