6.3.3. Die Kindsmutter bringt vor, die Betreuungsregelung habe seit der Geburt der Klägerin nicht einer alternierenden Obhut entsprochen, sondern einer alleinigen Obhut durch die Kindsmutter, weshalb "im Sinne des Kontinuitätsprinzips" die Alleinobhut bei ihr zu belassen sei, zumal sie die Hauptbezugsperson der Klägerin sei (Anschlussberufungsantwort Rz. 14). Zwar stand die Klägerin bis zur Zustellung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 unter der alleinigen Sorge der Kindsmutter (Art. 298a Abs. 5 ZGB) und damit auch unter deren alleiniger Obhut.