Die Klägerin ist erst vier Jahre alt und aufgrund ihres Kleinkindalters vom Gericht somit noch nicht anzuhören (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Ohnehin könnte bei ihr noch nicht von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Folglich fällt einem allfälligen Wunsch der Klägerin bezüglich der Obhutszuteilung kein entscheidendes Gewicht zu. Demnach bleibt hinsichtlich der Obhutsfrage die für eine harmonische Entfaltung des Kindes notwendige Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zu prüfen.