So war der Beklagte dazu trotz seiner Arbeitstätigkeit auch im Rahmen der bisherigen gelebten alternierenden Obhut imstande, insbesondere auch morgens, abends und an den Wochenenden. Darüber hinaus bestehen ausweislich der Akten ohnehin keine spezifischen Bedürfnisse der Klägerin, welche eine persönliche Betreuung durch die Eltern notwendig erscheinen liessen. Nach Gesagtem erfüllen somit beide Elternteile das Kriterium der Erziehungsfähigkeit und sie vermögen beide die persönliche Betreuung der Klägerin in etwa gleicher Weise wahrzunehmen.