Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter in deren Berufung nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte seine Tochter, welche ab Sommer 2024 nunmehr in den Kindergarten eintritt und künftig tagsüber somit weniger Betreuung durch einen Elternteil als bisher bedarf, zukünftig nicht persönlich – oder allenfalls mit Unterstützung Dritter – betreuen könnte. So war der Beklagte dazu trotz seiner Arbeitstätigkeit auch im Rahmen der bisherigen gelebten alternierenden Obhut imstande, insbesondere auch morgens, abends und an den Wochenenden.