Es wird auch nicht bezweifelt, dass sowohl die Kindsmutter als auch der Beklagte die Betreuung der Klägerin – sei dies selbst oder allenfalls mit Hilfe von Freunden und Verwandten oder der Inanspruchnahme von sonstigen Fremdbetreuungsangeboten – übernehmen könnten. So gibt es keine Hinweise darauf und wird auch von keiner Partei vorgebracht, dass die beiden Elternteile die in den vergangenen Monaten gelebte alternierende Obhut bzw. die jeweilige Betreuung der Klägerin nicht persönlich übernehmen konnten.