Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann demgegenüber bei älteren Kindern hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1). Mit anderen Worten können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).