Die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils ist in Frage gestellt, wenn keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich sind und ein Elternteil offensichtlich nur wegzieht, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt eine Rolle spielen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495).