Die Erziehungsfähigkeit der Eltern ist als Erstes zu klären. Dazu gehört auch die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; vgl. dazu: BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495; Urteile des Bundesgerichts 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1 und 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1). Die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils ist in Frage gestellt, wenn keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich sind und ein Elternteil offensichtlich nur wegzieht, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden.