Nach Gesagtem ist die Anordnung einer alternierenden Obhut in Anbetracht des Kindswohls ohnehin nicht angezeigt. Dementsprechend bleibt zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut über die Klägerin zuzuteilen ist. 6.3. Obhutszuteilung 6.3.1. Gilt es darüber zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut übertragen wird, hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 136 I 178 E. 5.3; 117 II 353 E. 3).