(www.sbb.ch) nach sich ziehen. Bei Beibehaltung der alternierenden Obhut müsste die Klägerin nach ihrem Eintritt in den Kindergarten im August 2024 diese Strecke mehrmals pro Tag zurücklegen, zumindest während der jeweiligen Betreuung durch den Elternteil, der nicht im Ort des Kindegartens wohnhaft ist. Ein derart langer Reiseweg für den täglichen Besuch des Kindergartens ist nicht kindsgerecht, zumal lange Pendelwege ermüdend sein können und wertvolle Zeit für andere Tätigkeiten mit dem Kind verhindern.