6.2.2. Beide Elternteile beantragten im Berufungsverfahren die Unterstellung der Klägerin unter ihre jeweilige alleinige Obhut. Die Anordnung der alternierenden Obhut ist mangels eines entsprechenden, im Berufungsverfahren noch aufrechterhaltenen Antrags eines Elternteils oder der Klägerin nicht (mehr) zu prüfen. Ohnehin erscheint die Beibehaltung der alternierenden Obhut für die Klägerin in Anbetracht der erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids vorgenommenen Umzüge der Kindsmutter von R._____ nach S._____ und schliesslich nach U._____ aufgrund der geografischen Verhältnisse als nicht (mehr) zumutbar bzw. praktikabel.