Es sei unbestreitbar, dass für die Entwicklung und das Wohlergehen der Klägerin die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung viel besser sei. Aufgrund der Tatsache, dass es die Kindsmutter mit ihrem eigenwilligen Wegzug am nötigen Verantwortungsbewusstsein missen lasse, gelte es, ihren Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut abzuweisen. Der Beklagte sei willens und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres auch in der Lage, die Klägerin allein zu betreuen, weshalb ihm die alleinige Obhut zuzuteilen sei (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9).