Kindsmutter zeige auch nicht auf, welche Anstrengungen sie für das Finden einer geeigneten Wohnung in der bestehenden Umgebung unternommen habe (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 6 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter aus rein egoistischen Motiven weggezogen sei. Dabei stelle sie ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Tochter. Es sei unbestreitbar, dass für die Entwicklung und das Wohlergehen der Klägerin die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung viel besser sei.