6.1.4. Der Beklagte hält mit Berufungsantwort und Anschlussberufung im Wesentlichen dagegen, die Kindsmutter sei ohne vorgängige Absprache mit ihm und ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung nach S._____ umgezogen. Damit bezwecke die Kindsmutter die Aufhebung der alternierenden Obhut. Diese Annahme erscheine vor dem Hintergrund, dass sich die Kindsmutter anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ohne triftigen Grund gegen eine Aufteilung der Betreuung der Klägerin zur Wehr gesetzt habe und weil kein plausibler Grund für die geltend gemachte Wohnsitzverlegung auszumachen sei, als nicht abwegig. Die Kindsmutter wohne in S._____ nicht allein mit ihrer Tochter, wie sie das wünsche.