Die Kindsmutter sei zeitlich in der Lage, die Klägerin persönlich zu betreuen. Der Beklagte sei zu einer persönlichen Betreuung seiner Tochter dagegen berufsbedingt gar nicht in der Lage. Er sei nicht bloss selbstständiger Geschäftsführer, sondern auch Eigentümer eines Unternehmens mit mehreren Angestellten, für die er verantwortlich sei. Das Betreiben eines Barbershops sei kein wirtschaftlicher Selbstläufer. Es wäre - 15 -