Bloss in der ersten Zeit nach der Trennung von Mai 2022 bis Februar 2023 sei die Klägerin von den Eltern gemeinsam betreut worden, wobei die Betreuung dazumal v.a. durch Dritte (Kita) erfolgt sei. Deshalb sei die Kindsmutter der Rechtsauffassung, dass die bisherige Betreuungsregelung im Sinne des Kontinuitätsprinzips nicht einer alternierenden Obhut entspreche, sondern einer alleinigen Obhut durch sie selbst als Mutter. Die Beziehung der Klägerin zu ihr sei viel enger als zum Vater, was sich in der bisherigen Betreuungsanteilen widerspiegle (Anschlussberufungsantwort Rz. 5 ff.). Die Kindsmutter sei zeitlich in der Lage, die Klägerin persönlich zu betreuen.