Ab April 2023 sei die Kinderbetreuung erneut von der Kindsmutter wahrgenommen worden und ab Zustellung des angefochtenen Entscheids (Mitte April 2023) bis zur Berufung hätten sich die Eltern der Klägerin an die darin angeordnete Regelung [alternierende Obhut] gehalten. Damit sei erstellt, dass die Klägerin von ihrer Geburt bis zur Trennung der Kindseltern im April 2022 sowie von Februar 2023 bis April 2023 ausschliesslich von der Kindsmutter betreut worden sei. Bloss in der ersten Zeit nach der Trennung von Mai 2022 bis Februar 2023 sei die Klägerin von den Eltern gemeinsam betreut worden, wobei die Betreuung dazumal v.a. durch Dritte (Kita) erfolgt sei.