Auch während des Zusammenlebens sei die Tochter nach wie vor ausschliesslich von der Kindsmutter betreut worden. Von Mai 2022 (Trennung) bis Februar 2023 hätten die Eltern die Betreuung gemeinsam wahrgenommen, wobei die Klägerin effektiv überwiegend in der Kita fremdbetreut worden sei. Ab April 2023 sei die Kinderbetreuung erneut von der Kindsmutter wahrgenommen worden und ab Zustellung des angefochtenen Entscheids (Mitte April 2023) bis zur Berufung hätten sich die Eltern der Klägerin an die darin angeordnete Regelung [alternierende Obhut] gehalten.