Es dränge sich eine Betreuung im bisherigen Umfang auf, das heisse zu je 50%. Dies habe für die Parteien funktioniert, erscheine den Umständen angemessen und entspreche dem Kindswohl (angefochtener Entscheid E. 6.4.2). 6.1.2. Die Kindsmutter und der Beklagte beantragten mit Berufung bzw. Anschlussberufung die Unterstellung der Klägerin unter ihre jeweilige alleinige Obhut. Eine alternierende Obhut wurde von keiner Partei verlangt, auch nicht im Sinne eines Eventualbegehrens. - 14 -