Aufgrund der abwechslungsweisen Betreuung pflegten beide Elternteile ein enges Verhältnis zur Klägerin. Die Kindsmutter habe erklärt, sie sei flexibel bei der Auswahl der Wochentage, an welchen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und der Beklagte habe das Konzept seines Geschäftsmodells eigens an die Betreuung der Klägerin angepasst. Beide Elternteile seien folglich im Umfang von jeweils mindestens 50% für die Kinderbetreuung verfügbar. Es bestünden daher keine Gründe, welche gegen die Fortführung der bisher gelebten hälftigen Betreuung sprechen würden (angefochtener Entscheid E. 6.4.1). Es dränge sich eine Betreuung im bisherigen Umfang auf, das heisse zu je 50%.