Schliesslich komme der bisherigen Betreuungsregelung grosses Gewicht zu, garantiere sie dem Kind doch eine gewisse Stabilität und sei diese gerade für Säuglinge und Kleinkinder zentral. In der Parteibefragung hätten sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter bestätigt, dass die Klägerin nach der Trennung durch beide Elternteile alternierend betreut und die Betreuungszeit je hälftig aufgeteilt worden sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Aufgrund der abwechslungsweisen Betreuung pflegten beide Elternteile ein enges Verhältnis zur Klägerin.