Die Beziehung der Klägerin sei sowohl zur Kindsmutter als auch zum Kindsvater gut und es sei demnach im Interesse der Klägerin, dass diese Beziehungen weiter gestärkt und nicht etwa gelockert würden. Im Zusammenhang mit der geografischen Situation spreche nichts gegen eine alternierende Betreuung, da die beiden Wohnorte der Kindseltern – R._____ und Q._____ – nahe beieinander lägen. Schliesslich komme der bisherigen Betreuungsregelung grosses Gewicht zu, garantiere sie dem Kind doch eine gewisse Stabilität und sei diese gerade für Säuglinge und Kleinkinder zentral.