6. Obhut 6.1. Angefochtener Entscheid / Parteivorbringen 6.1.1. Die Vorinstanz stellte mit angefochtenem Entscheid die Klägerin unter die alternierende Obhut der Kindsmutter und des Beklagten mit Betreuungsanteilen im Umfang von je 50% (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Sie erwog dazu im Wesentlichen, gemäss den Akten und der Parteibefragung bestünden keine Hinweise auf einen Mangel der Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile. Die Beziehung der Klägerin sei sowohl zur Kindsmutter als auch zum Kindsvater gut und es sei demnach im Interesse der Klägerin, dass diese Beziehungen weiter gestärkt und nicht etwa gelockert würden.