gefordert ist, weil über die elterliche Sorge und Obhut mit Rechtskraftwirkung gegenüber beiden Elternteilen nur dann entschieden werden kann, wenn beide als Parteien im Verfahren beteiligt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.2; vgl. STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 13 Rz. 53 betreffend die vergleichbare Stellung der Kinder im Ehescheidungsverfahren; vgl. auch STALDER/VAN DE GRAAF, in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 7 f. zu Art. 304 ZPO). Die Kindsmutter ist vor diesem Hintergrund unter dieser Bezeichnung als Hauptpartei sui generis ins Rubrum aufzunehmen. - 13 -