4. Parteibezeichnungen Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde von der Klägerin eingeleitet, die durch eine von ihrem Beistand mandatierte Rechtsanwältin vertreten war. Die Kindsmutter hat sich erst im Verlauf des Verfahrens an diesem beteiligt. Sie wurde von der Vorinstanz während des laufenden Verfahrens als Klägerin 2 ins Rubrum aufgenommen. Dem ist insoweit zustimmen, als damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Kindsmutter die Rolle einer (Haupt-) Partei zukommt (weshalb sie auch zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt ist).