3. Verhandlung Der Beklagte verlangt mit seiner Anschlussberufung die Durchführung einer Verhandlung. Das Obergericht kann grundsätzlich ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern und die Sache spruchreif ist, erscheint eine Verhandlung entbehrlich. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beklagten ist damit abzuweisen.