Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. September 2012 E. 5). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken.