2. Allgemeines 2.1. Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurteilung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersu- chungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien indessen weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer - 11 -