1. Eintretensvoraussetzungen Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Kindsmutter und der Beklagte die in Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO für eine Berufung bzw. Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und die Kindsmutter den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten.