3.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. März 2024 beantragte die Kindsmutter die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. 3.8. Innert Frist ging keine Anschlussberufungsantwort der Klägerin ein. 3.9. Am 8. Mai 2024 reichte der Beklagte ergänzende Unterlagen zu seinem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung ein. 3.10. Die Kindsmutter liess sich mit Eingaben vom 16. Mai 2024 und 18. Juli 2024 unaufgefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: