3.5. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024 beantragte die Kindsmutter sinngemäss die Abweisung des Antrags des Beklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung und Anschlussberufung. - 10 - 3.6. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 erklärte der Instruktionsrichter in Gutheissung des vom Beklagten am 29. Januar 2024 gestellten Gesuchs die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids für die Dauer des Berufungsverfahrens für vorzeitig vollstreckbar und entzog der Berufung der Kindsmutter sowie der Anschlussberufung des Beklagten insoweit die aufschiebende Wirkung.