Darüber hinaus stellte der Beklagte die Verfahrensanträge, der Berufung und Anschlussberufung seien superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu entziehen, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei während des Rechtsmittelverfahrens für vollstreckbar zu erklären und es sei eine Berufungsverhandlung durchzuführen. 3.4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beklagten vom 29. Januar 2024 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung und Anschlussberufung ohne vorgängige Anhörung der Klägerin und der Kindsmutter ab.