7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: Klägerin 2: monatl. Nettoeinkommen: CHF 4'400.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen 100% Pensum) […]' 3. Es seien dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin 2. "