3.2. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2024 ausdrücklich auf das Einreichen einer Berufungsantwort. 3.3. Mit fristgerecht eingereichter Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: " […] 2. Es seien in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '3. A._____ wird unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt.