'Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, ab Eintritt von A._____ in die Schulpflicht sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen, wobei er der Klägerin 2 den Ferienbezug mindestens sechs Monate im Voraus anzuzeigen hat. Der gesetzliche Wohnsitz von A._____ befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin 2. Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zulässig.'