7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: Klägerin 2: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 2'200.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, 50% Pensum) -7- Beklagter: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'761.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Klägerin 1: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 8. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen. […] "