Die Klägerin 2 wird berechtigt und verpflichtet, A._____ von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu betreuen. Zusätzlich betreut sie A._____ in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, A._____ von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Mittwoch, 17.00 Uhr, zu betreuen. Zusätzlich betreut er A._____ in den geraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden berechtigt, ab Eintritt von A._____ in die Schulpflicht je mindestens sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Der gesetzliche Wohnsitz von A._____ befindet sich am Wohnsitz der Klägerin 2 in R._____.