- Der Beklagte sei pflichtig zu erklären, der Kindsmutter an den Unterhalt der Tochter einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'040 ab 1. April 2023 – 30. Juni 2030 zu bezahlen, davon Fr. 710.00 Betreuungsunterhalt. - Der Beklagte sei in der zweiten Phase pflichtig zu erklären, Fr. 1'100.00 ab 1. April [recte: Juli] 2030 – 31. Juli 2032 zu bezahlen, davon Fr. 670.00 Betreuungsunterhalt. - Und ab 1. August 2032 sei der Beklagte pflichtig zu erklären, Fr. 430.00 Barunterhalt bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. […]