2.2.4. Weiter erstatteten die Klägerin und der Beklagte anlässlich der Verhandlung mündlich eine Replik bzw. Duplik, worin sie je an ihren gestellten Anträgen festhielten. Die Kindsmutter verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. In der Folge wurden die Kindsmutter und der Beklagte befragt und die Parteien nahmen mündlich abschliessend Stellung zum Beweisergebnis. Dabei hielten die Kindsmutter und der Beklagte weiterhin an ihren gestellten Anträgen fest. Die Klägerin stellte dahingegen folgende neue Anträge: " […] 2. Es sei die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge zu unterstellen.