f. Der Beklagte ist zu verpflichten von August 2035 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerin oder bis zu deren Volljährigkeit einen Unterhalt von CHF 1'224.00 zu bezahlen. 8. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin des Kindes (Kindsmutter) oder an die durch sie bezeichnete Stelle zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. […] " -5-