d. Der Beklagte sei zu verpflichten von August 2030 bis Juli 2032 einen Unterhalt von CHF 1'950.00 (CHF 1'950.00 Barunterhalt) zu bezahlten, wobei festzustellen ist, dass bezüglich des Barunterhalts ein Manko von CHF 34.00 besteht und bezüglich des Betreuungsunterhalts ein Manko von CHF 455.00 besteht. e. Der Beklagte sei zu verpflichten von August 2032 bis Juli 2035 einen Unterhalt von CHF 1'950.00 (CHF 1'950.00 Barunterhalt, Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlten, wobei festzustellen ist, dass bezüglich des Barunterhalts ein Manko von CHF 34.00 besteht.