- Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 4 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Kindsmutter. 6. Eventualiter sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht zu gewähren. 7. Der Beklagte sei mindestens zu folgenden angemessenen Unterhaltszahlungen zu verpflichten: a. Der Beklagte sei zu verpflichten rückwirkend per Januar 2022 bis April 2023 einen Unterhalt von CHF 1'939.00 (CHF 1'614.00 Barunterhalt, CHF 325.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.