- Die Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr verbringt A._____ alternierend bei den Eltern. In geraden Kalenderjahren verbringt sie die jeweils ersten Feiertage (24. und 31. Dezember) bei der Kindsmutter und die zweiten Feiertage (25. Dezember und 1. Januar) beim Beklagten; in ungeraden Kalenderjahren umgekehrt. -4- - Die Betreuung der Feiertage beginnt jeweils um 10.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr am Folgetag.