- Ostern und Pfingsten verbringt A._____ alternierend bei den Eltern. In geraden Kalenderjahren verbringt sie Ostern (Karfreitag bis und mit Ostermontag) beim Beklagten und Pfingsten (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) bei der Kindsmutter; in ungeraden Kalenderjahren umgekehrt.