" 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.jjjj in Aarau geborenen Klägerin ist. 2. Es sei die Klägerin unter die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater zu stellen. 3. Es sei die Klägerin unter die alternierende Obhut von Mutter und Vater mit einem Betreuungsanteil von je 50% und einem wöchentlichen Turnus (von Sonntag, 17.00 Uhr, bis zum nächsten Sonntag, 17.00 Uhr) zu stellen. -3- 3.1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Klägerin am Wohnort der Mutter befindet.